Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Entscheidung vom 27.05.2016 einem türkischen Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung des VG Hannover durch das OVG Niedersachsen geändert.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Situation in der Türkei festgestellt, dass „nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismitteln eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen bestehen kann, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen angesehen werden. Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht. Noch immer kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden“.
Verkündet am 27.05.2016
Az.: 11 LB 53/15 / 13 A 929/13