Archiv für August 2017
Einladung zum 9. Nachbarschaftscafé
Liebe Nachbarinnen und Nachbarn,
liebe Freundinnen und Freunde,
unsere bisherigen gemeinsamen Treffen mit den Bewohnern des ehemaligen Gesundheitsamtes waren ein voller Erfolg. Auch im Nachhinein wird noch viel und positiv berichtet. Auf den Straßen trifft man Bewohner, wird freundlich gegrüßt und ein paar Worte werden gewechselt. Im Nachhinein fanden Treffen unter den Jugendlichen statt und Schränke, Sofas, Kindersachen wechselten die Besitzer. Der Wunsch, das Fest zu wiederholen und in regelmäßigen Abständen stattfinden zu lassen, ist von mehreren Seiten ausgesprochen worden.
Ein neuer Termin ist gefunden! Das 9. Nachbarschaftscafe findet statt am
Samstag den 02.09.2017 um 14 Uhr
im Haus der Begegnung, Bissenkamp 20.
Dazu laden wir Sie/Dich ganz herzlich ein.
Wir werden zu Beginn wieder eine kurze mehrsprachige Begrüßung vornehmen. Dann soll es bei Kaffee und Kuchen dazu kommen, sich näher kennenzulernen, Kontakte zu knüpfen und zu vertiefen.
Für die Kinder sind Spielmöglichkeiten vorbereitet.
Wir freuen uns auf Ihr/Dein Kommen.
Herzliche Grüße
Eure Vorbereitungsgruppe
„Stenze und Edelweißpiraten: Unangepasste Jugendliche“
Zwar strebte der Nationalsozialismus den totalen Zugriff auf die deutsche Jugend an, gerade in den städtischen Zentren des Deutschen Reiches gab es aber viele Jugendliche, die versuchten, ihr Leben und ihre Freizeit jenseits von HJ und BDM nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Diese informellen Jugendgruppen nannten sich Navajos, Kittelbachpiraten oder Edelweißpiraten. Das Rhein-Ruhr-Gebiet war eine ihrer Hochburgen. Das nonkonforme Verhalten dieser Jugendlichen zog die Aufmerksamkeit von HJ, Gestapo und Justiz auf sie – Kriminalisierung und Verfolgung als „Bündische“ war die Folge. Über Gelsenkirchener Gruppen war bislang kaum etwas bekannt, jüngere Forschungen des ISG brachten aber neue Erkenntnisse zu diesem Thema, die im Rahmen des Vortrages präsentiert werden.
Mittwoch, 30. August 2017, 19:00 Uhr
„Stenze und Edelweißpiraten: Unangepasste Jugendliche“
Vortrag von Dr. Daniel Schmidt, Gelsenkirchen, mit anschließender Diskussion
Vor der Abendveranstaltung findet eine öffentliche Führung von 18 Uhr bis 19 Uhr durch die Dauerausstellung „Gelsenkirchen im Nationalsozialismus“ statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Veranstaltungsort:
Dokumentationsstätte „Gelsenkirchen im Nationalsozialismus“
Cranger Straße 323, 45891 Gelsenkirchen
Jobs für geflüchtete Menschen auf JOBBÖRSE.de
Die Internetplattform Jobboerse.de bietet seit Anfang 2016 Stellenangebote speziell für Flüchtlinge an. In der Bewerberdatenbank befinden sich aktuell über 1.700 registrierte Flüchtlinge (Stand: August 2017), die unterschiedliche Qualifikationen und die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Arbeit mitbringen.
Der Dienst unter der Rubrik Refugees ist für Flüchtlinge und Arbeitgeber kostenlos.
- Flüchtlinge finden auf der Webseite aktuelle Jobs, speziell für Flüchtlinge, und können zusätzlich ihr Bewerbungsprofil kostenlos eintragen.
- Jobboerse.de selektiert die Stellenangebote passend zum Bewerberprofil und schickt regelmäßig passende Jobs per Email an registrierte Bewerber.
- Für Arbeitgeber hat das Unternehmen einen Leitfaden mit wichtigen Fragen zum Thema „Ausbildung bzw. Beschäftigung von Flüchtlingen“ veröffentlicht, so dass interessierte Arbeitgeber alle wichtigen Aspekte bei der Beschäftigung berücksichtigen können.
Weitere Infos unter: https://www.jobbörse-stellenangebote.de/refugees/
Demonstration in Bochum am 9.9.2017 im Rahmen der Aktionswochen „We’ll come united!“
Der Sommer 2015, der Sommer der Migration, bleibt auch im Ruhrgebiet nachhaltig in Erinnerung. Mit dem Durchbruch auf der Balkanroute wurde das EU-Grenzregime für einige Monate außer Kraft gesetzt. Es war der vorläufige Höhepunkt im Kampf um Bewegungsfreiheit in Europa. Geflüchtete erkämpften sich so damals das Recht auf ein Leben in Sicherheit und kamen auch in den Ländern Mitteleuropas an, die bis dahin von größeren Zahlen Geflüchteter „verschont“ geblieben waren.
Viele waren hoffnungsvoll: Die Bilder vom „Train of Hope“, das spontane Engagement Zehntausender und die unzähligen neugegründeten Unterstützungs-Netzwerke ließen sogar von einem neuen, solidarischen Miteinander träumen. Zwei Jahre später haben sich Enttäuschung, Resignation und Verzweiflung eingestellt. Parallel zur Kampagne der „Willkommenskultur“ wurde seit 2015 gleichzeitig die deutsche und europäische Abschottungspolitik unablässig vorangetrieben.
Während heute nur noch selten von „Willkommenskultur“ geredet wird – meist aber über vermeintliche Integrationsprobleme, über Straftäter und über die Notwendigkeit von mehr Abschiebungen – sterben tagtäglich mehr flüchtende Menschen im Mittelmeer als je zuvor. Und anstatt zu fragen, welche Zustände Menschen zur lebensgefährlichen Flucht zwingen, werden inzwischen selbst die zivilen Seenot-Retter*innen politisch attackiert. Rassistische Angriffe auf geflüchtete Menschen sind ebenso alltäglich wie Abschiebungen und Vertreibung aus unseren Städten.
Gegen diese Verhärtung und unsere Resignation wollen wir kämpfen und auf die Straße gehen: Wir wollen nicht zuschauen, wie Menschen aufgrund der künstlich errichteten Festung Europa sterben. Wir wollen nicht hinnehmen, dass neue Freund*innen aus unseren Städten vertrieben und abgeschoben werden. Wir wollen nicht dasitzen, während Politiker*innen mit rassistischen Parolen und andauernden Asylrechtsverschärfungen auf rechten Stimmenfang gehen und neue Grenzen zwischen den hier lebenden Menschen ziehen.
Wir werden weiterhin im täglichen Leben gegen die Isolierung und Entrechtung von Menschen angehen, die ihr Lebensweg hierhergeführt hat. Für uns gilt immer noch: „Refugees welcome!“ und gleiche Rechte für Alle! Eine andere Politik für geflüchtete Menschen und Migrant*innen ist möglich und sie muss kommen! Wir stehen auf für solidarische Städte im Ruhrgebiet und überall, für das Recht auf ein gutes Leben, für ein menschenwürdiges Zusammenleben und Miteinander.
Deshalb rufen wir auf: Kommt zur Demo am 09. September um 13 Uhr in Bochum!
Startpunkt: Ostring/
Wir demonstrieren zwei Wochen vor der Bundestagswahl im Rahmen der Aktionswochen „We’ll come united!“, die mit einer Parade für Teilhabe, Gleichberechtigung und Solidarität am 16. September in Berlin enden werden.
–> Für das Recht zu gehen und zu kommen: Stop the dying!
–> Für das Recht zu bleiben: Stop the fear!
–> Für das Recht auf Solidarität: Break the silence!
–> Für das Recht auf Rechte: Stop Racism!
–> Für das Recht, nicht gehen zu müssen: Stop global injustice!
„Mit Sicherheit gut ankommen“, ein Projekt der Outlaw-Stiftung
„Aljadj Djumaa“ auf Kurs Nordsternpark: Ehemaliges Flüchtlingsboot als Projektbotschafter
Gelsenkirchen (idr). „Mit Sicherheit gut ankommen“ heißt das Projekt der Outlaw-Stiftung, das auf die Situation von Flüchtlingen aufmerksam machen will. Als Botschafter fungiert die „Aljadj Djumaa“, die im Sommer 2013 zur Rettung von Schiffbrüchigen im Mittelmeereinsatz war. Heute ist das Schiff nur noch in ruhigen Gewässern unterwegs und steuert mit neuem Auftrag diverse Orte in Deutschland an. Am 25. August wird es am Schiffsanleger im Nordsternpark festmachen.
An Bord befinden sich 70 Kupferskulpturen des dänischen Künstlers Jens Galschiøt, die auf dem Schiff als Gesamtkunstwerk installiert sind. Die unterschiedlichen Figuren verdeutlichen, dass Flucht kein territorial begrenztes Thema ist. An Bord steht die ehrenamtliche Bootsbesatzung für Fragen zur Verfügung und informiert über das Schiff. Auf der Bühne des Amphitheaters wird zudem eine Wanderausstellung zum Thema Migration gezeigt.
Gelsenkirchener Initiativen und Organisationen sorgen von 18 bis 22 Uhr für das Rahmenprogramm – Theater sowie Konzerte mit irakischen und kurdischen Bands aus Gelsenkirchen, Gedichte syrischer Geflüchteter oder Bastelangebote für Kinder.
Am 26. August legt die „Aljadj Djumaa“ ab mit Ziel Duisburg. In Oberhausen macht das Schiff vom 28. bis 30. August fest und Hamm ist vom 30. August bis 1. September der Zielhafen.
Weitere Infos unter www.mit-sicherheit-gut-ankommen.de
Rechtliche Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements von Geflüchteten
Im Zuge der „Flüchtlingskrise“ zeigte sich in Deutschland eine überwältigende Bereitschaft der Bevölkerung, sich ehrenamtlich zu engagieren. Menschen mit und ohne eigene Migrations- und Fluchtbiografie beteiligten sich.[1]
Ehrenamtliches Engagement von Geflüchteten[2] könnte eine Schlüsselrolle bei ihrer nachhaltigen gesellschaftlichen Integration spielen. Das sichtbare Engagement von Geflüchteten führt zu einer offeneren Haltung der Bevölkerung, beugt einer Radikalisierung vor, erleichtert den Spracherwerb und erste Kontakte mit der Aufnahmegesellschaft.
Für Geflüchtete gibt es aber durchaus Einiges zu beachten, wenn es um Fragen der Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer (vergüteten) Beschäftigung oder um Praktika geht. Denn: Für bürgerschaftliches Engagement benötigen Geflüchtete grundsätzlich keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bei Beschäftigungsverhältnissen und Praktika sieht dies aber anders aus. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich sind.
Die verschiedenen Arten ehrenamtlichen Engagements
Die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren, ist facettenreich. Der Begriff des ehrenamtlichen Engagements wird im allgemeinen Sprachgebrauch sehr weit gefasst. Er umfasst dabei das Ehrenamt, die ehrenamtliche Tätigkeit und das bürgerschaftliche Engagement.
Der Begriff des Ehrenamtes ist nicht klar definiert. Das Ehrenamt bezeichnet ursprünglich ein öffentliches Amt, für das zwar eine Aufwandsentschädigung, nicht aber ein Gehalt gezahlt wird.[3] Im juristischen Sinn handelt es sich bei Ehrenämtern originär um Funktionsstellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung, die nicht besoldet werden.[4]So gilt zum Beispiel das kommunale Ehrenamt nach den Regelungen der Kommunalverfassungsordnungen als Prototyp des Ehrenamts.[5]
Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird hingegen ein spezifisches, nebenberufliches, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis verstanden.[6] Das Ehrenamt stellt damit eine durch seine Dauer und Intensität qualifizierte ehrenamtliche Tätigkeit dar.[7] Es lässt sich als Unterfall der ehrenamtlichen Tätigkeit einordnen.[8] Im Einzelfall fällt die Abgrenzung allerdings schwer.
Lediglich der Begriff des bürgerschaftlichen Engagements steht nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Funktion. Stattdessen wird darunter in den Sozialwissenschaften „in der Regel individuelles Handeln verstanden, das sich durch Freiwilligkeit, fehlende persönliche materielle Gewinnabsicht und eine Ausrichtung auf das Gemeinwohl auszeichnet“.[9] Anders als es der Begriff des „bürgerschaftlichen Engagements“ zu meinen scheint, wird darunter nicht lediglich das Engagement von Bürgern, also deutschen Staatsangehörigen, sondern jegliches ehrenamtliches Engagement verstanden.
Unter ehrenamtlichem Engagement von Geflüchteten versteht dieser Beitrag daher jedes gemeinnützige Handeln unabhängig vom Aufenthaltsstatus der handelnden Person. Darunter fallen sowohl die klassischen Ehrenämter oder ehrenamtlichen Tätigkeiten mit öffentlich-rechtlichem Bezug als auch privates bürgerschaftliches Engagement in Vereinen oder Nichtregierungsorganisationen. Diese weite Begriffsverwendung führt allerdings zur Notwendigkeit, die Aktivitäten voneinander abzugrenzen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements finden sich für die öffentlich-rechtlichen Ehrenämter und ehrenamtlichen Tätigkeiten z.B. in den Kommunalverfassungsordnungen der Länder oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es gibt kein eigenes „Ehrenamtsgesetz“, welches verbindlich und allgemein Regelungen für alle Arten ehrenamtlichen Engagements enthält.
Soll das ehrenamtliche Engagement der Geflüchteten im Rahmen eines Vereins wahrgenommen werden, sind die Möglichkeiten, ob und in welcher Form dieses Engagement möglich ist, von den Vorgaben Bürgerlichen Rechts (BGB) in Verbindung mit der Vereinssatzung abhängig. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen zum ehrenamtlichen Engagement von Geflüchteten oder sonstige Regelungen, die auf die geflüchtete Person zutreffen (z.B. Altersbegrenzungen o.ä.), dann steht dem ehrenamtlichen Engagement im Grunde nichts entgegen.
Abgrenzung: Ehrenamtliches Engagement – Praktikum – Arbeitsverhältnis
Abzugrenzen ist das ehrenamtliche Engagement von Praktikums- und Arbeitsverhältnissen. Für die Durchführung eines Praktikums sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Geflüchtete können frühestens drei Monate nach ihrem Asylgesuch und nach Ausstellung des Ankunftsnachweises eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erhalten. Um sich ehrenamtlich zu engagieren, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2012 eine Beschäftigungserlaubnis hingegen nicht erforderlich.[10]
In dem Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation auch bei Zahlung einer geringen Aufwandsentschädigung keine „Arbeitnehmereigenschaft“ darstelle. Die Ausübung eines Ehrenamtes ist daher nicht als „Beschäftigung“ einzuordnen, weshalb es grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einzuholen. Letztendlich hängt die Beurteilung aber immer vom Einzelfall ab.
Die Beurteilung im Einzelfall fällt leichter, wenn Geflüchteten der Zugang zu einer Beschäftigung im Rahmen von anerkannten Sonderprogrammen eröffnet wird. Mit dem Asylpaket I [11] wurde für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, die Möglichkeit geschaffen, am Sonderprogramm „Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ teilzunehmen. Trotz des gemeinnützigen Charakters ist eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst (BFD) erforderlich. Leistungen aus dem BFD werden insbesondere nach § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes angerechnet. Das Sonderprogramm ist allerdings bis zum 31.12.2018 befristet.[12] Dieses Beispiel zeigt, wie eng die Schnittstellen zwischen ehrenamtlichem Engagement und Beschäftigung sein können.[13]
Teilweise erfolgt eine Abgrenzung von Praktika zu ehrenamtlichem Engagement bzw. das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses danach, ob die Tätigkeit „weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe eingegliedert“ ist.[14] Da jedoch auch das ehrenamtliche Engagement in vielen Fällen ähnliche Strukturen aufweist wie z.B. die Beschäftigung in einem Unternehmen, wird in diesem Beitrag für die Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis darauf abgestellt, ob ein Entgelt für die Arbeitsleistung vereinbart wurde. Ist das der Fall, dann ist grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erforderlich und die Tätigkeit als Beschäftigung einzuordnen.
Im Unterschied zu ehrenamtlichem Engagement besteht bei Praktika, die nicht im Rahmen einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung vorgeschrieben sind (vgl. § 22 des Mindestlohngesetzes), ein Anspruch auf eine Vergütung. Gekennzeichnet ist ein solches zu vergütendes Praktikum dadurch, dass es absolviert wird, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben (vgl. § 26 des Berufsbildungsgesetzes). Anders als bei einem Praktikum, steht bei ehrenamtlichem Engagement nicht der Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten im Vordergrund, sondern eine freiwillig erbrachte Arbeitsleistung ohne Entgelt oder gegen eine Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung für das ehrenamtliche Engagement von Geflüchteten sollte im Monat 200 Euro nicht übersteigen, da ansonsten eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt. Bestehen Zweifel, ob ein Praktikum, ein Arbeitsverhältnis oder ehrenamtliches Engagement vorliegt, dann sollte die Ausländerbehörde mit einbezogen werden.
Fazit
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Klärung des ehrenamtlichen Engagements von Geflüchteten sind ebenso facettenreich wie die Arten des ehrenamtlichen Engagements selbst. Obwohl die Rechtsprechung klare Kriterien für die Abgrenzung von ehrenamtlichem Engagement zur Beschäftigung definiert, ist der Grad der Abgrenzung zwischen Beschäftigung, Praktika und ehrenamtlichem Engagement weiterhin schmal. Eine genaue Einordnung hängt letztlich vom Einzelfall ab. Daher kann eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde unter Zuhilfenahme der o.g. Rechtsprechung empfehlenswert sein, um rechtliche Klarheit im Einzelfall zu erlangen.
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorinnen wieder.
Autoren: Maren-Kathrin Diekmann, Caroline Mindach für bpb.de
Fußnoten
- 1.
- Der Beitrag basiert auf einem Praxisleitfaden, den die Autorinnen im Auftrag der entwicklungspolitischen Nichtregierungsorganisation Engagement Global gGmbH und ihrer Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen für Praktika, Referententätigkeit oder ehrenamtliches Engagement von Geflüchteten – ein Praxisleitfaden für Einstiege und Chancen zur Teilhabe“ erstellt haben.
- 2.
- Obwohl umgangssprachlich oft verwendet, ist der Begriff Flüchtling juristisch unscharf. In einem engeren Sinne wird er lediglich für die Personen verwendet, die der Genfer Flüchtlingskonvention unterfallen und denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Als Flüchtlinge werden umgangssprachlich aber auch diejenigen bezeichnet, die im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention subsidiär schutzberechtigt sind oder diejenigen, die nach dem Grundgesetz (Art. 16a GG) asylberechtigt sind oder die sich als Asylsuchende noch im Asylverfahren befinden. Aufgrund der negativen Konnotation, die in Wissenschaft und Praxis teilweise dem Begriff „Flüchtling“ zugeschrieben wird, verwendet der vorliegende Beitrag den umfassenderen und neutraleren Begriff „Geflüchtete“.
- 3.
- Vgl. m.w.N. Klasen/Schaefer, Betriebsrat, Vereinsorgan, Ratsmitglied: Haftungsrisiken für das wirtschaftliche Handeln in Ehrenämtern, GWR 2013, S. 287.
- 4.
- Groß, in: Waechter, FG Treiber, 2010, 447, weiterhin kann noch zwischen privaten (z.B. die Tätigkeit als Betriebsrat nach § 37 Abs. 1 BetrVG und öffentlichen Ehrenämtern (z.B. Personalrat nach § 46 As. 1 BPersVG ) unterschieden werden, letztlich war dieses private Ehrenamt ursprünglich auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
- 5.
- Vgl. m.w.N. Klasen/Schaefer, Betriebsrat, Vereinsorgan, Ratsmitglied: Haftungsrisiken für das wirtschaftliche Handeln in Ehrenämtern, GWR 2013, S. 287; Groß, in: Waechter, FG Treiber, 2010, Hat das kommunale Ehrenamt eine Zukunft?, 447.
- 6.
- Burgi, Kommunalrecht, 5. Aufl. 2015, § 11, Rn. 11.
- 7.
- Burgi, Kommunalrecht, 5. Aufl. 2015, § 11, Rn. 11; so wohl auch Lange, Kommunalrecht, 2013, Kap. 2 Rn. 26 zu verstehen, der die ehrenamtliche Tätigkeit als Oberbegriff sieht.
- 8.
- Historisch gesehen sind Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit dem Gedanken entsprungen, dass der Staat im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit trotz allem seine staatlichen Aufgaben erledigen muss und somit abgeleitete staatliche Tätigkeiten unentgeltlich an die Ehrenträger unter den Bürgern delegiert, Han-Broich, Ehrenamt und Integration, 2012, S. 66.
- 9.
- Vgl. m.w.N. Blome/Priller, Entwicklungspolitisches bürgerschaftliches Engagement, Ein Beitrag zur Schärfung der Definition, Discussion Paper, SP V 2013–305 2013, S. 11, abrufbar unter https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2013/v13-305.pdf (07.02.2017).
- 10.
- BAG, Urt. Vom 29.08.2012, Az.10 AZR 499/11, BAGE 143, 77-83.
- 11.
- Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, 2015, S. 1722, 23.10.2015, in Kraft getreten am 24.10.2015.
- 12.
- https://www.bundesfreiwilligendienst.de/aktuelles/news/detail/News/sonderprogramm-bundesfreiwilligendienst-mit-fluechtlingsbezug.html (07.02.2017).
- 13.
- So zum Beispiel der Sachstandsbericht des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zum Thema ehrenamtliche Tätigkeit von schutzsuchenden Personen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/412772/b69b6db5af5e4b5dc184274c78e57dda/wd-9-001-16-pdf-data.pdf (7.2.2017).
- 14.
- ISIS GmbH – Sozialforschung, Sozialplanung, Politikberatung Studie „Potentiale von Geflüchteten anerkennen – Soziale Integration durch Förderung von Bürgerschaftlichem Engagement und Selbstorganisation“, S. 9, abrufbar unter http://isis-sozialforschung.de/wp-content/uploads/2016/05/Studie_BE_Flüchtlinge.pdf (7.2.2017).