
Von der Notversorgung zur integrativen Normalität

Menschen, willkommen in Waltrop!
by Redaktion

by Redaktion
Witten (idr). „Digitale Kultur und Diversität“ stehen im Mittelpunkt des 6. Netzwerktreffens von Interkultur Ruhr. Am Freitag,15. Juni, tauschen sich Akteure der interkulturellen Arbeit und Interessierte ab 14 Uhr im sozialkulturellen Treff „[…] raum“ in Witten aus und diskutieren aktuelle Themen. Im Fokus steht die Frage, ob der kreative Umgang mit digitalen Medien ein Schlüssel für die gesellschaftliche Teilhabe junger Migranten sein kann. Auf dem Programm stehen u.a. mehrere Workshops.
Die Veranstaltung klingt ab 20 Uhr mit einem Konzert der Musikerinnen Preach und Natascha P. sowie mit DJ Yung_womb vom Hamburger Kollektiv One Mother aus.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung bis zum 5. Juni ist notwendig.
Interkultur Ruhr ist ein Projekt des Regionalverbands Ruhr (RVR) und des NRW-Kulturministeriums im Rahmen der Nachhaltigkeitsvereinbarung zur Europäischen Kulturhauptstadt Ruhr.2010.
Ausführliche Infos und Anmeldung: www.interkultur.ruhr
by Redaktion
Liebe Waltroper,
unsere nächste Spendenannahme ist am Samstag, den 14.04.18 von 14.00 – 16.00 Uhr!
Wir suchen Herren-, Damen- und Kinderkleidung, alles rund ums Baby, Sportbekleidung, Schuhe, Rucksäcke, Handtücher, Bettwäsche, waschbare Oberbetten/Kopfkissen, Decken und Spielwaren.
Dringend benötigt werden auch Kinderwagen!
Sehr gefragt sind auch Gardinen, Geschirr, Küchenutensilien und Elektrokleingeräte.
Die Sachen sollten gewaschen / gereinigt und in relativ gutem Zustand sein.
!! Nicht benötigt werden Konfektionsgrößen XL und größer, Kleidung von Senioren ( unsere Gäste sind in der Regel recht jung), Federbetten und Großmöbel !!
Diese Artikel stellen Sie bitte anderen Eirichtungen zur Verfügung.
Wir bedanken uns im Voraus,
das Team der Kleiderkammer
(Kleiderkammer/ Altes Allwetterbad/ Riphausstr. 33)
by Redaktion

PRO ASYL: Sieg der Hardliner über Humanität und Menschenrechte
PRO ASYL bewertet das bisher bekannt gewordene Ergebnis der Sondierungen als einen Sieg der Hardliner über Humanität und Menschenrechte. Die sich anbahnende Große Koalition geht zulasten von Asylsuchenden und Flüchtlingen.
Die dauerhafte Isolierung aller Schutzsuchenden in Entscheidungszentren ist für faire Asylverfahren katastrophal. PRO ASYL befürchtet, dass damit ein faires Asylverfahren in der Praxis verhindert wird. Zu solcher Fairness würde es gehören, dass Fluchtgründe geprüft werden und behördliche Fehlentscheidungen durch den Rechtsweg korrigiert werden können. Isoliert, ohne effektiven Zugang zu Beratungsstrukturen, Anwältinnen und Anwälten droht die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes de facto ausgehebelt zu werden. Schutzsuchende werden sowohl im Asylverfahren als auch bei drohender Abschiebung ohne Hilfestellung dastehen. Eine Begleitung bei Anhörungen kann kaum stattfinden, der Zugang zu Rechtsbeistand wird erheblich erschwert. Aktuell haben rund die Hälfte der Klagen gegen abgelehnte Asylanträge Erfolg, bei Flüchtlingen aus Afghanistan sind es sogar 60%.
Zum Familiennachzug zu subsidiär Geschützten
Das Grundrecht, als Familie zusammenzuleben darf nicht kontingentiert werden. Auch wer als Opfer vor Krieg und Folter flieht und subsidiären Schutz erhält, kann beim Familiennachzug nicht mit dem Hinweis auf die bereits erreichte Obergrenze abgespeist werden. Dem steht auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen.
Der Begriff der »Härtefallregelung« wurde in dem Sondierungspapier aus strategischen Gründen vermieden. Schaut man auf die Kriterien für einen Familiennachzug, so stellt man fest, dass es gegenüber den bisher geltenden Härtefalldefinition Verschärfungen gibt. Der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten soll nur dann gewährt werden, wenn »eine Ausreise kurzfristig nicht zu erwarten ist«. Damit ist diese Kategorie ebenso offen für politische Manipulationen wie die rechtlich nicht gestützte Unterscheidung zwischen Menschen mit »guter« und »schlechter Bleibeperspektive«, der in den letzten Jahren Karriere gemacht hat. Die Regelungen zum Familiennachzug stellen einen Vertrauensbruch gegenüber den betroffenen Flüchtlingen dar.
Den subsidiär Schutzberechtigten und ihren Angehörigen wurde durch § 104 Abs.13 S. 1AufenthG und die konkrete Frist des S.2 versprochen, dass ab 17. März 2018 die in diesen Jahren als schutzberechtigt Anerkannten (das ist die logische Konsequenz einer Aussetzung) ein Recht auf Familiennachzug haben. Sie haben darauf vertraut und z.B. auf eine »Aufstockungsklage« verzichtet (Versuch, auf vollen Flüchtlingsschutz zu klagen) und sonstige Dispositionen getroffen z.B. Verkauf von Haus und Grund, berufliche Orientierung, Lebensplanung, Verzicht auf Weiterwanderungsversuche etc.
Eine Verlängerung der Aussetzung ist verfassungswidrig und rechtspolitisch unerträglich – man muss sich auf das Auslaufen eines Gesetzes verlassen dürfen.
Zu befürchten ist, dass Behörden sich in Sachen Familiennachzug häufig darauf berufen werden, dass eine Ausreise kurzfristig zu erwarten sei und damit versuchen, den Anspruch auf Familiennachzug ins Leere laufen zu lassen. Deshalb muss die gesetzliche Trennung der Familien zum 16. März 2018 auslaufen. Alles andere ist ein Vertrauensbruch.
Der Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus wird generell verhindert – ohne jede Härtefallregelung und Ausnahme. Die zynische Begründung: So werde verhindert, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls auf die gefährliche »Reise« vorgeschickt würden (Z. 901). Das dahinterstehende Bild ist unsäglich und als Ergebnis einer hochrangigen Verhandlungsdelegation zynisch und beschämend.
PRO ASYL kritisiert die Aussetzung der Aufnahme aus Griechenland und Italien. Für mehr als 4.000 Familiennachzugsangehörige, die bereits einen Rechtsanspruch auf die Familienzusammenführung in Deutschland haben, scheint sich nichts zu ändern.
Integration in Deutschland
An mehreren Stellen liefern die sondierenden Parteien Bekenntnisse zur gelingenden Integration ab (z.B. Z. 927). Gleichzeitig wird festgelegt: »Eine Verfestigung von Aufenthaltsrechten wollen wir dabei vermeiden«. Dies ein im Papier nicht aufgelöster Widerspruch und ein Bekenntnis, dass an dauerhaft prekären Aufenthaltsformen festgehalten werden soll. Menschen, die Flüchtlinge unterstützen, Arbeitgeber, die sie einstellen und ausbilden, erwarten zurecht, dass es eine Aufenthaltsperspektive für die Betroffenen gibt. Ohne eine klare Linie der Verfestigung des Aufenthaltsrechts wird Integration erschwert.
Sichere Herkunftsstaaten
Vereinbart wurde die Absicht, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten einzustufen. Angesichts von bereinigten Anerkennungsquoten bei diesen Staaten von mehr als fünf Prozent (die bereinigte Schutzquote für die Maghreb-Staaten betrug im zwischen Januar und November 2017 10,2 % für Marokko, 6,1 % für Tunesien und 5,2% für Algerien) würde eine der zentralen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen kaum erfüllbar sein (Verfolgungsfreiheit und keine strukturellen Menschenrechtsdefizite).
Darüber hinaus sollen sogar regelmäßig alle Staaten mit einer Quote unter 5 Prozent per Automatik zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt werden. Damit würde sich die kommende Bundesregierung ihrer Verpflichtung auf faire Prüfung entziehen.
Externer Link: Ergebnisse der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD
by Redaktion
Nächste Spendenannahme am Samstag, den 10.02.18 von 14.00 – 16.00 Uhr! Wir suchen Herren-, Damen- und Kinderkleidung, alles rund ums Baby, Sportbekleidung, Schuhe, Rucksäcke, Handtücher, Bettwäsche, waschbare Oberbetten/Kopfkissen, Decken, Gardinen, Geschirr und Küchenutensilien, Elektrokleingeräte, Spielwaren. Die Sachen sollten gewaschen / gereinigt und in relativ gutem Zustand sein!
Nicht benötigt werden Konfektionsgrößen XL und größer, Kleidung von Senioren ( unsere Gäste sind in der Regel recht jung), Federbetten und Großmöbel! Diese Artikel stellen Sie bitte anderen Eirichtungen zur Verfügung. Wir bedanken uns im Voraus, das Team der Kleiderkammer
(Kleiderkammer/ Altes Allwetterbad/ Riphausstr. 33)
by Redaktion
Nächste Spendenannahme am Samstag den 14.10., von 14.00 – 16.00 Uhr!
Wir suchen Herren-, Damen- und Kinderkleidung für die kalte Jahreszeit (bitte keine Sommergarderobe), alles rund ums Baby, Sportbekleidung, Schuhe, Rucksäcke, Handtücher, Bettwäsche, waschbare Oberbetten/Kopfkissen, Decken, Gardinen, Geschirr und Küchenutensilien, Elektrokleingeräte, Spielwaren.
!! Nicht benötigt werden Konfektionsgrößen XL und größer, Kleidung von Senioren ( unsere Gäste sind in der Regel recht jung), Federbetten und Großmöbel !! Diese Artikel stellen Sie bitte anderen Eirichtungen zur Verfügung.
Wir bedanken uns im Voraus,
das Team der Kleiderkammer
(Kleiderkammer/ Altes Allwetterbad/ Riphausstr. )
by Redaktion
Hallo Waltroper Frauen und Männer,
habt ihr vielleicht Lust und Zeit, dass Team der Kleiderkammer zu verstärken.
Wir begleiten unsere Gäste seit 2 Jahren und machen das mit Freude. Es ist schön zu erleben, wie sich die Menschen erfreuen, an den Sachen die ihr gespendet habt.
Öffnungszeiten Dienstags v. 16.45 U -19 U
Annahme der Spenden nach Aufruf.
Liebe Grüße das Team der Kleiderkammer.
by Redaktion
Ein Ort für alle.
Eröffnungsfeier: 03.09.2017, ab 16.00 Uhr im Haus der Begegnung (HdB) Souterrain.

„Das Café“ soll als wöchentlicher kommunikativer Ort integrativ wirken und Neu- wie Altbürger zusammenbringen. Daneben soll über regelmäßige kulturelle Veranstaltungen das Verständnis füreinander (weiter-)entwickelt werden.
„Das Café“ ist – in Analogie zu „Der Laden“ – ein integratives Projekt. Es versteht sich als Weiterentwicklung des „Café der Vielfalt“, einer Initiative aus dem AK Integration. Hinter dem Projekt stehen als ideelle und/oder organisatorische Träger:
– Flüchtlingshilfe Waltrop
– Der Laden (Kaufhaus für Menschen mit geringem Einkommen)
– Mütterzentrum Familientreff Waltrop e. V. („Frühstück der Vielfalt“)
– GeWinN e. V. (Nachbarschaftscafé)
– samo.fa (Verbund der sozial-kulturellen Migrantenvereine e. V.)
Das Café wird jeweils sonntags von 16.00 bis ca. 20.00/21.00 Uhr im Haus der Begegnung (HdB) Souterrain stattfinden. Es ist offen für alle und soll der Integration und dem kulturellen Verständnis füreinander dienen. Von der Preisgestaltung ist es auch attraktiv für Menschen mit geringem Einkommen, die explizit angesprochen werden sollen. Neben wechselnden thematischen Schwerpunkten, die Einblicke in die verschiedenen kulturellen Gebräuche vermitteln, sollen verschiedene Angebote realisiert werden:
– Informations- und Kulturveranstaltungen mit Länderschwerpunkten
– Spiel- und andere Interaktionsmöglichkeiten
– Filmvorführungen
– Niederschwellige Beratungsangebote, Sprechstunden für kleinere Alltagsprobleme.
by Redaktion
Die Sommerpause der Kleiderkammer ist vorbei!
Nächste Spendenannahme am Samstag den 09.09., von 14.00 – 16.00 Uhr!
Wir nehmen Herren-, Damen-, Kinder-kleidung, alles rund ums Baby, Sportbekleidung, Schuhe, Rucksäcke, Handtücher, Bettwäsche, waschbare Oberbetten/Kopfkissen, Decken,Geschirr und Küchenutensilien, Elektrokleingeräte, Spielwaren.
!! Nicht benötigt werden Konfektionsgrößen XL und größer, Kleidung von Senioren ( unsere Gäste sind in der Regel recht jung), Federbetten und Großmöbel !! Diese Artikel stellen Sie bitte anderen Eirichtungen zur Verfügung.
Wir bedanken uns im Voraus,
das Team der Kleiderkammer
(Kleiderkammer/ Altes Allwetterbad/ Riphausstr. 33)
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Im Zuge der „Flüchtlingskrise“ zeigte sich in Deutschland eine überwältigende Bereitschaft der Bevölkerung, sich ehrenamtlich zu engagieren. Menschen mit und ohne eigene Migrations- und Fluchtbiografie beteiligten sich.[1]

Ehrenamtliches Engagement von Geflüchteten[2] könnte eine Schlüsselrolle bei ihrer nachhaltigen gesellschaftlichen Integration spielen. Das sichtbare Engagement von Geflüchteten führt zu einer offeneren Haltung der Bevölkerung, beugt einer Radikalisierung vor, erleichtert den Spracherwerb und erste Kontakte mit der Aufnahmegesellschaft.
Für Geflüchtete gibt es aber durchaus Einiges zu beachten, wenn es um Fragen der Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer (vergüteten) Beschäftigung oder um Praktika geht. Denn: Für bürgerschaftliches Engagement benötigen Geflüchtete grundsätzlich keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bei Beschäftigungsverhältnissen und Praktika sieht dies aber anders aus. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich sind.
Die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren, ist facettenreich. Der Begriff des ehrenamtlichen Engagements wird im allgemeinen Sprachgebrauch sehr weit gefasst. Er umfasst dabei das Ehrenamt, die ehrenamtliche Tätigkeit und das bürgerschaftliche Engagement.
Der Begriff des Ehrenamtes ist nicht klar definiert. Das Ehrenamt bezeichnet ursprünglich ein öffentliches Amt, für das zwar eine Aufwandsentschädigung, nicht aber ein Gehalt gezahlt wird.[3] Im juristischen Sinn handelt es sich bei Ehrenämtern originär um Funktionsstellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung, die nicht besoldet werden.[4]So gilt zum Beispiel das kommunale Ehrenamt nach den Regelungen der Kommunalverfassungsordnungen als Prototyp des Ehrenamts.[5]
Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird hingegen ein spezifisches, nebenberufliches, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis verstanden.[6] Das Ehrenamt stellt damit eine durch seine Dauer und Intensität qualifizierte ehrenamtliche Tätigkeit dar.[7] Es lässt sich als Unterfall der ehrenamtlichen Tätigkeit einordnen.[8] Im Einzelfall fällt die Abgrenzung allerdings schwer.
Lediglich der Begriff des bürgerschaftlichen Engagements steht nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Funktion. Stattdessen wird darunter in den Sozialwissenschaften „in der Regel individuelles Handeln verstanden, das sich durch Freiwilligkeit, fehlende persönliche materielle Gewinnabsicht und eine Ausrichtung auf das Gemeinwohl auszeichnet“.[9] Anders als es der Begriff des „bürgerschaftlichen Engagements“ zu meinen scheint, wird darunter nicht lediglich das Engagement von Bürgern, also deutschen Staatsangehörigen, sondern jegliches ehrenamtliches Engagement verstanden.
Unter ehrenamtlichem Engagement von Geflüchteten versteht dieser Beitrag daher jedes gemeinnützige Handeln unabhängig vom Aufenthaltsstatus der handelnden Person. Darunter fallen sowohl die klassischen Ehrenämter oder ehrenamtlichen Tätigkeiten mit öffentlich-rechtlichem Bezug als auch privates bürgerschaftliches Engagement in Vereinen oder Nichtregierungsorganisationen. Diese weite Begriffsverwendung führt allerdings zur Notwendigkeit, die Aktivitäten voneinander abzugrenzen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.
Rechtliche Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements finden sich für die öffentlich-rechtlichen Ehrenämter und ehrenamtlichen Tätigkeiten z.B. in den Kommunalverfassungsordnungen der Länder oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es gibt kein eigenes „Ehrenamtsgesetz“, welches verbindlich und allgemein Regelungen für alle Arten ehrenamtlichen Engagements enthält.
Soll das ehrenamtliche Engagement der Geflüchteten im Rahmen eines Vereins wahrgenommen werden, sind die Möglichkeiten, ob und in welcher Form dieses Engagement möglich ist, von den Vorgaben Bürgerlichen Rechts (BGB) in Verbindung mit der Vereinssatzung abhängig. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen zum ehrenamtlichen Engagement von Geflüchteten oder sonstige Regelungen, die auf die geflüchtete Person zutreffen (z.B. Altersbegrenzungen o.ä.), dann steht dem ehrenamtlichen Engagement im Grunde nichts entgegen.
Abzugrenzen ist das ehrenamtliche Engagement von Praktikums- und Arbeitsverhältnissen. Für die Durchführung eines Praktikums sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Geflüchtete können frühestens drei Monate nach ihrem Asylgesuch und nach Ausstellung des Ankunftsnachweises eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erhalten. Um sich ehrenamtlich zu engagieren, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2012 eine Beschäftigungserlaubnis hingegen nicht erforderlich.[10]
In dem Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation auch bei Zahlung einer geringen Aufwandsentschädigung keine „Arbeitnehmereigenschaft“ darstelle. Die Ausübung eines Ehrenamtes ist daher nicht als „Beschäftigung“ einzuordnen, weshalb es grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einzuholen. Letztendlich hängt die Beurteilung aber immer vom Einzelfall ab.
Die Beurteilung im Einzelfall fällt leichter, wenn Geflüchteten der Zugang zu einer Beschäftigung im Rahmen von anerkannten Sonderprogrammen eröffnet wird. Mit dem Asylpaket I [11] wurde für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, die Möglichkeit geschaffen, am Sonderprogramm „Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ teilzunehmen. Trotz des gemeinnützigen Charakters ist eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst (BFD) erforderlich. Leistungen aus dem BFD werden insbesondere nach § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes angerechnet. Das Sonderprogramm ist allerdings bis zum 31.12.2018 befristet.[12] Dieses Beispiel zeigt, wie eng die Schnittstellen zwischen ehrenamtlichem Engagement und Beschäftigung sein können.[13]
Teilweise erfolgt eine Abgrenzung von Praktika zu ehrenamtlichem Engagement bzw. das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses danach, ob die Tätigkeit „weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe eingegliedert“ ist.[14] Da jedoch auch das ehrenamtliche Engagement in vielen Fällen ähnliche Strukturen aufweist wie z.B. die Beschäftigung in einem Unternehmen, wird in diesem Beitrag für die Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis darauf abgestellt, ob ein Entgelt für die Arbeitsleistung vereinbart wurde. Ist das der Fall, dann ist grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erforderlich und die Tätigkeit als Beschäftigung einzuordnen.
Im Unterschied zu ehrenamtlichem Engagement besteht bei Praktika, die nicht im Rahmen einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung vorgeschrieben sind (vgl. § 22 des Mindestlohngesetzes), ein Anspruch auf eine Vergütung. Gekennzeichnet ist ein solches zu vergütendes Praktikum dadurch, dass es absolviert wird, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben (vgl. § 26 des Berufsbildungsgesetzes). Anders als bei einem Praktikum, steht bei ehrenamtlichem Engagement nicht der Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten im Vordergrund, sondern eine freiwillig erbrachte Arbeitsleistung ohne Entgelt oder gegen eine Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung für das ehrenamtliche Engagement von Geflüchteten sollte im Monat 200 Euro nicht übersteigen, da ansonsten eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt. Bestehen Zweifel, ob ein Praktikum, ein Arbeitsverhältnis oder ehrenamtliches Engagement vorliegt, dann sollte die Ausländerbehörde mit einbezogen werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Klärung des ehrenamtlichen Engagements von Geflüchteten sind ebenso facettenreich wie die Arten des ehrenamtlichen Engagements selbst. Obwohl die Rechtsprechung klare Kriterien für die Abgrenzung von ehrenamtlichem Engagement zur Beschäftigung definiert, ist der Grad der Abgrenzung zwischen Beschäftigung, Praktika und ehrenamtlichem Engagement weiterhin schmal. Eine genaue Einordnung hängt letztlich vom Einzelfall ab. Daher kann eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde unter Zuhilfenahme der o.g. Rechtsprechung empfehlenswert sein, um rechtliche Klarheit im Einzelfall zu erlangen.
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorinnen wieder.
Fußnoten