Deutsche sind mehrheitlich weltoffen, tolerant und liberal – auch Andersgläubigen und Ausländern gegenüber. Das geht aus einer repräsentativen Umfrage hervor.
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Menschen, willkommen in Waltrop!
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Die Internetplattform Jobboerse.de bietet seit Anfang 2016 Stellenangebote speziell für Flüchtlinge an. In der Bewerberdatenbank befinden sich aktuell über 1.700 registrierte Flüchtlinge (Stand: August 2017), die unterschiedliche Qualifikationen und die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Arbeit mitbringen.
Der Dienst unter der Rubrik Refugees ist für Flüchtlinge und Arbeitgeber kostenlos.
Weitere Infos unter: https://www.jobbörse-stellenangebote.de/refugees/
Gelsenkirchen (idr). „Mit Sicherheit gut ankommen“ heißt das Projekt der Outlaw-Stiftung, das auf die Situation von Flüchtlingen aufmerksam machen will. Als Botschafter fungiert die „Aljadj Djumaa“, die im Sommer 2013 zur Rettung von Schiffbrüchigen im Mittelmeereinsatz war. Heute ist das Schiff nur noch in ruhigen Gewässern unterwegs und steuert mit neuem Auftrag diverse Orte in Deutschland an. Am 25. August wird es am Schiffsanleger im Nordsternpark festmachen.
An Bord befinden sich 70 Kupferskulpturen des dänischen Künstlers Jens Galschiøt, die auf dem Schiff als Gesamtkunstwerk installiert sind. Die unterschiedlichen Figuren verdeutlichen, dass Flucht kein territorial begrenztes Thema ist. An Bord steht die ehrenamtliche Bootsbesatzung für Fragen zur Verfügung und informiert über das Schiff. Auf der Bühne des Amphitheaters wird zudem eine Wanderausstellung zum Thema Migration gezeigt.
Gelsenkirchener Initiativen und Organisationen sorgen von 18 bis 22 Uhr für das Rahmenprogramm – Theater sowie Konzerte mit irakischen und kurdischen Bands aus Gelsenkirchen, Gedichte syrischer Geflüchteter oder Bastelangebote für Kinder.
Am 26. August legt die „Aljadj Djumaa“ ab mit Ziel Duisburg. In Oberhausen macht das Schiff vom 28. bis 30. August fest und Hamm ist vom 30. August bis 1. September der Zielhafen.
Weitere Infos unter www.mit-sicherheit-gut-ankommen.de
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Im Zuge der „Flüchtlingskrise“ zeigte sich in Deutschland eine überwältigende Bereitschaft der Bevölkerung, sich ehrenamtlich zu engagieren. Menschen mit und ohne eigene Migrations- und Fluchtbiografie beteiligten sich.[1]

Ehrenamtliches Engagement von Geflüchteten[2] könnte eine Schlüsselrolle bei ihrer nachhaltigen gesellschaftlichen Integration spielen. Das sichtbare Engagement von Geflüchteten führt zu einer offeneren Haltung der Bevölkerung, beugt einer Radikalisierung vor, erleichtert den Spracherwerb und erste Kontakte mit der Aufnahmegesellschaft.
Für Geflüchtete gibt es aber durchaus Einiges zu beachten, wenn es um Fragen der Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu einer (vergüteten) Beschäftigung oder um Praktika geht. Denn: Für bürgerschaftliches Engagement benötigen Geflüchtete grundsätzlich keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Bei Beschäftigungsverhältnissen und Praktika sieht dies aber anders aus. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche rechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich sind.
Die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren, ist facettenreich. Der Begriff des ehrenamtlichen Engagements wird im allgemeinen Sprachgebrauch sehr weit gefasst. Er umfasst dabei das Ehrenamt, die ehrenamtliche Tätigkeit und das bürgerschaftliche Engagement.
Der Begriff des Ehrenamtes ist nicht klar definiert. Das Ehrenamt bezeichnet ursprünglich ein öffentliches Amt, für das zwar eine Aufwandsentschädigung, nicht aber ein Gehalt gezahlt wird.[3] Im juristischen Sinn handelt es sich bei Ehrenämtern originär um Funktionsstellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung, die nicht besoldet werden.[4]So gilt zum Beispiel das kommunale Ehrenamt nach den Regelungen der Kommunalverfassungsordnungen als Prototyp des Ehrenamts.[5]
Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird hingegen ein spezifisches, nebenberufliches, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis verstanden.[6] Das Ehrenamt stellt damit eine durch seine Dauer und Intensität qualifizierte ehrenamtliche Tätigkeit dar.[7] Es lässt sich als Unterfall der ehrenamtlichen Tätigkeit einordnen.[8] Im Einzelfall fällt die Abgrenzung allerdings schwer.
Lediglich der Begriff des bürgerschaftlichen Engagements steht nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Funktion. Stattdessen wird darunter in den Sozialwissenschaften „in der Regel individuelles Handeln verstanden, das sich durch Freiwilligkeit, fehlende persönliche materielle Gewinnabsicht und eine Ausrichtung auf das Gemeinwohl auszeichnet“.[9] Anders als es der Begriff des „bürgerschaftlichen Engagements“ zu meinen scheint, wird darunter nicht lediglich das Engagement von Bürgern, also deutschen Staatsangehörigen, sondern jegliches ehrenamtliches Engagement verstanden.
Unter ehrenamtlichem Engagement von Geflüchteten versteht dieser Beitrag daher jedes gemeinnützige Handeln unabhängig vom Aufenthaltsstatus der handelnden Person. Darunter fallen sowohl die klassischen Ehrenämter oder ehrenamtlichen Tätigkeiten mit öffentlich-rechtlichem Bezug als auch privates bürgerschaftliches Engagement in Vereinen oder Nichtregierungsorganisationen. Diese weite Begriffsverwendung führt allerdings zur Notwendigkeit, die Aktivitäten voneinander abzugrenzen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.
Rechtliche Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements finden sich für die öffentlich-rechtlichen Ehrenämter und ehrenamtlichen Tätigkeiten z.B. in den Kommunalverfassungsordnungen der Länder oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es gibt kein eigenes „Ehrenamtsgesetz“, welches verbindlich und allgemein Regelungen für alle Arten ehrenamtlichen Engagements enthält.
Soll das ehrenamtliche Engagement der Geflüchteten im Rahmen eines Vereins wahrgenommen werden, sind die Möglichkeiten, ob und in welcher Form dieses Engagement möglich ist, von den Vorgaben Bürgerlichen Rechts (BGB) in Verbindung mit der Vereinssatzung abhängig. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen zum ehrenamtlichen Engagement von Geflüchteten oder sonstige Regelungen, die auf die geflüchtete Person zutreffen (z.B. Altersbegrenzungen o.ä.), dann steht dem ehrenamtlichen Engagement im Grunde nichts entgegen.
Abzugrenzen ist das ehrenamtliche Engagement von Praktikums- und Arbeitsverhältnissen. Für die Durchführung eines Praktikums sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Geflüchtete können frühestens drei Monate nach ihrem Asylgesuch und nach Ausstellung des Ankunftsnachweises eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erhalten. Um sich ehrenamtlich zu engagieren, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2012 eine Beschäftigungserlaubnis hingegen nicht erforderlich.[10]
In dem Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation auch bei Zahlung einer geringen Aufwandsentschädigung keine „Arbeitnehmereigenschaft“ darstelle. Die Ausübung eines Ehrenamtes ist daher nicht als „Beschäftigung“ einzuordnen, weshalb es grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einzuholen. Letztendlich hängt die Beurteilung aber immer vom Einzelfall ab.
Die Beurteilung im Einzelfall fällt leichter, wenn Geflüchteten der Zugang zu einer Beschäftigung im Rahmen von anerkannten Sonderprogrammen eröffnet wird. Mit dem Asylpaket I [11] wurde für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, die Möglichkeit geschaffen, am Sonderprogramm „Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ teilzunehmen. Trotz des gemeinnützigen Charakters ist eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde für die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst (BFD) erforderlich. Leistungen aus dem BFD werden insbesondere nach § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes angerechnet. Das Sonderprogramm ist allerdings bis zum 31.12.2018 befristet.[12] Dieses Beispiel zeigt, wie eng die Schnittstellen zwischen ehrenamtlichem Engagement und Beschäftigung sein können.[13]
Teilweise erfolgt eine Abgrenzung von Praktika zu ehrenamtlichem Engagement bzw. das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses danach, ob die Tätigkeit „weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe eingegliedert“ ist.[14] Da jedoch auch das ehrenamtliche Engagement in vielen Fällen ähnliche Strukturen aufweist wie z.B. die Beschäftigung in einem Unternehmen, wird in diesem Beitrag für die Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis darauf abgestellt, ob ein Entgelt für die Arbeitsleistung vereinbart wurde. Ist das der Fall, dann ist grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis von der Ausländerbehörde erforderlich und die Tätigkeit als Beschäftigung einzuordnen.
Im Unterschied zu ehrenamtlichem Engagement besteht bei Praktika, die nicht im Rahmen einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung vorgeschrieben sind (vgl. § 22 des Mindestlohngesetzes), ein Anspruch auf eine Vergütung. Gekennzeichnet ist ein solches zu vergütendes Praktikum dadurch, dass es absolviert wird, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben (vgl. § 26 des Berufsbildungsgesetzes). Anders als bei einem Praktikum, steht bei ehrenamtlichem Engagement nicht der Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten im Vordergrund, sondern eine freiwillig erbrachte Arbeitsleistung ohne Entgelt oder gegen eine Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung für das ehrenamtliche Engagement von Geflüchteten sollte im Monat 200 Euro nicht übersteigen, da ansonsten eine Anrechnung auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt. Bestehen Zweifel, ob ein Praktikum, ein Arbeitsverhältnis oder ehrenamtliches Engagement vorliegt, dann sollte die Ausländerbehörde mit einbezogen werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Klärung des ehrenamtlichen Engagements von Geflüchteten sind ebenso facettenreich wie die Arten des ehrenamtlichen Engagements selbst. Obwohl die Rechtsprechung klare Kriterien für die Abgrenzung von ehrenamtlichem Engagement zur Beschäftigung definiert, ist der Grad der Abgrenzung zwischen Beschäftigung, Praktika und ehrenamtlichem Engagement weiterhin schmal. Eine genaue Einordnung hängt letztlich vom Einzelfall ab. Daher kann eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde unter Zuhilfenahme der o.g. Rechtsprechung empfehlenswert sein, um rechtliche Klarheit im Einzelfall zu erlangen.
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorinnen wieder.
Fußnoten
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Tupoka Ogette, Trainerin und ›Expertin für Vielfalt und Antidiskriminierung‹, gelingt es, interessierte Leser*innen ganz ohne erhobenen Zeigefinger durch ihre mitunter erste Auseinandersetzung mit dem Thema Rassismus zu führen. Übungen, Lesetipps und QR-Codes zu weiterführenden Artikeln, Videos und Bildern eröffnen an vielen Stellen die Möglichkeit, sich eingehender mit einem bestimmten Aspekt zu befassen. Ebenso hilfreich sind die Berichte ehemaliger Student*innen von Tupoka Ogette, die ihre eigene, zuweilen sehr emotionale Auseinandersetzung mit Rassismus protokolliert haben. Doch auch Handlungsoptionen kommen nicht zu kurz. Denn Ziel des Buches ist es, gemeinsam mit den Leser*innen eine rassismuskritische Perspektive zu erarbeiten, die diese im Alltag wirklich leben können.
TUPOKA OGETTE
EXIT RACISM
rassismuskritisch denken lernen
ISBN 978-3-89771-230-0 | 2. korrigierte Auflage | 136 Seiten | 12,80 Euro
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Gelsenkirchen (idr). Die digitalen Wissensflüsse von Flüchtlingen erforscht das Institut Arbeit und Technik (IAT) an der Westfälischen Hochschule zusammen mit der Universität Macerata, Italien. Mithilfe einer Online-Befragung wollen die Forscher herausfinden, welche Informationen z.B. per Whatsapp über Fluchtweg, Arbeitsmarkt und die soziokulturelle Lage des Ziellandes zwischen Herkunfts- und Ankunftsregion ausgetauscht werden. Dabei geht es auch um die Frage, ob Mythen über das Ankunftsland verbreitet werden und ob die Auskünfte den Nachzug beeinflussen. Befragt werden Flüchtlinge in NRW und in Italien.
Berlin, 16. August 2017. „Wir wollen Menschen erreichen, die noch unentschlossen sind, ob sie zur Wahl gehen. Und wir wollen zum Nachdenken anregen, was den Wert einer offenen Gesellschaft ausmacht“, erklärt Caritas-Präsident Peter Neher zum heutigen Start von „Wählt Menschlichkeit“. Vom 16. August bis zum 22. September wird sich die Caritas bundesweit mit Aktionen vor Ort, vor allem aber in den sozialen Medien in den Bundestagswahlkampf einmischen.
37 Tage lang lädt die Caritas ein, auf den Facebook-Seiten von Caritas Deutschland zu diskutieren, nachzudenken und sich kritisch auseinanderzusetzen mit Themen wie Zuwanderung und Europa sowie Bildung und soziale Gerechtigkeit. „Gleichzeitig achten wir darauf, wie die Debatten im Wahlkampf laufen. Gerade in Zeiten von Populismus ist es wichtig, Stellung zu beziehen. Unsere freiheitliche, offene Gesellschaft baut auf Solidarität, Mitmenschlichkeit und Respekt. Daran wollen wir erinnern, wenn Debatten entgleisen und Menschen Vorurteile schüren“, macht Neher deutlich.
Die Aktion „Wählt Menschlichkeit“ wird von Caritas-Mitarbeitenden, Bischöfen und Prominenten unterstützt. Auf der Website www.waehlt-menschlichkeit.de finden sich Informationen, Termine und Grafiken, die dazu einladen, eigene Vorurteile mit der Wirklichkeit abzugleichen.
Facebook: @caritas.deutschland
Twitter: @caritas_web
#waehltmenschlichkeit
by Redaktion
25 Jahre nach dem ausländerfeindlichen Pogrom von Rostock-Lichtenhagen warnen Experten vor einer erneuten Ausbreitung rassistischer Milieus. Die Politik dürfe sich von rassistischen Stimmungsmachern nicht treiben lassen.
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